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0177/77•Verwaltungsgerichtshof 0177/77
Es wird die Beschwerde des DDr. B und des Dr. S, beide in W und beide vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien VII, Mariahilferstraße 4, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 6. Mai 1975, Zl. Jv 506-33/75, betreffend Gerichtsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 vwGG 1965 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
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