Verwaltungsgerichtshof 0121/77

0121/77Verwaltungsgerichtshof14.12.1978

Regest

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH Beweisaufnahme durch den VwGH Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0121/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.1978
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1978:1977000121.X00

Spruch

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2. Dezember 1976, 10 P 6/161976, wird, insoweit damit der Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde P vom 11. März 1976, wonach die Gemeindejagd P für die nächstfolgende Jagdperiode an die Jagdgenossenschaft P im Wege des freien Übereinkommens um einen Jagdpachtschilling von S 36.000,-- verpachtet wurde, genehmigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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