Verwaltungsgerichtshof 0089/77

0089/77Verwaltungsgerichtshof09.11.1977

Regest

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0089/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1977

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

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