Verwaltungsgerichtshof 0073/77

0073/77Verwaltungsgerichtshof06.09.1977

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0073/77

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.1977
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1977:1977000073.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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