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2904/76•Verwaltungsgerichtshof 2904/76
2904/76Verwaltungsgerichtshof06.04.1977
Unverhältnismäßiger Nachteil
Dem Antrag der Ärztekammer für Salzburg in Salzburg und der österreichischen Dentistenkammer in Wien, beide vertreten durch Dr. Hans Pfersmann, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerring 3, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 2. November 1976, Zl. 3.06-54.637/34/1976, betreffend die Errichtung eines Zahnambulatoriums in X durch die Salzburger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, nicht stattgegeben.
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