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2583/76•Verwaltungsgerichtshof 2583/76
Der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Folge gegeben wurde, (Bescheid vom 13.Mai1976), wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den angefochtenen Bescheid richtet, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (Bescheid vom 25.März1976) als verspätet zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S2.445,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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