Verwaltungsgerichtshof 2131/76

2131/76Verwaltungsgerichtshof21.02.1979

Regest

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Fertigungsklausel Zurechnung von Bescheiden Intimation

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2131/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1979
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1979:1976002131.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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