Verwaltungsgerichtshof 1895/76

1895/76Verwaltungsgerichtshof04.04.1978

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1895/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1978
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1978:1976001895.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 150, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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