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1662/76•Verwaltungsgerichtshof 1662/76
1662/76Verwaltungsgerichtshof21.04.1977
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein
Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zurückzuweisen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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