Verwaltungsgerichtshof 1661/76

1661/76Verwaltungsgerichtshof10.03.1977

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1661/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.1977
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1977:1976001661.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.200,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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