Verwaltungsgerichtshof 1201/76

1201/76Verwaltungsgerichtshof17.01.1977

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1201/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1977

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 173,33 (zusammen S 1.560,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 557,22 (zusammen S 5.015,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird teilweise abgewiesen (Ersatz der Umsatzsteuer), teilweise zurückgewiesen (Teilbetrag von S 400,-- des Schriftsatzaufwandes).

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