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1201/76•Verwaltungsgerichtshof 1201/76
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 173,33 (zusammen S 1.560,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 557,22 (zusammen S 5.015,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird teilweise abgewiesen (Ersatz der Umsatzsteuer), teilweise zurückgewiesen (Teilbetrag von S 400,-- des Schriftsatzaufwandes).
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