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1181/76•Verwaltungsgerichtshof 1181/76
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit eines Inhaltes aufgehoben. Die Beschwerden der EV und der KV werden zurückgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der Verlassenschaft nach HV Aufwendungen in der Höhe von S 5.501,40, die Beschwerdeführerinnen KV und EV haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 780,--(insgesamt S 1.560,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Verlassenschaft an Aufwandersatz wird abgewiesen.
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