Verwaltungsgerichtshof 1029/76

1029/76Verwaltungsgerichtshof28.09.1977

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1029/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1977
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1977:1976001029.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unberündet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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