Verwaltungsgerichtshof 0960/76

0960/76Verwaltungsgerichtshof20.04.1977

Regest

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0960/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1977

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.789,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurückzuweisen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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