Verwaltungsgerichtshof 0861/76

0861/76Verwaltungsgerichtshof14.09.1976

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0861/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1976
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1976:1976000861.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen hei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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