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0852/76•Verwaltungsgerichtshof 0852/76
0852/76Verwaltungsgerichtshof28.09.1976
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters
Die Beschwerde der Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Kurt Schmid, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 34, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Jänner 1976, Zl. 3-338 Ha 29/1-1975, betreffend die Versagung einer baubehördlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: KH in G, vertreten durch Dr. Helmut Cronenberg, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 1), wird zurückgewiesen.
Die Marktgemeinde G hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.445,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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