Verwaltungsgerichtshof 0849/76

0849/76Verwaltungsgerichtshof15.11.1976

Regest

Verfahrensbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0849/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.1976
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1976:1976000849.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.190, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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