Verwaltungsgerichtshof 0790/76

0790/76Verwaltungsgerichtshof22.06.1977

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0790/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1977
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1977:1976000790.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.452,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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