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0513/76•Verwaltungsgerichtshof 0513/76
Die Beschwerde der CH in S, vertreten durch DDr. Manfred Walter, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 8. Jänner 1976, Zl. 295-III-1975, betreffend Rechtsgebühr, wird als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.875,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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