Verwaltungsgerichtshof 0513/76

0513/76Verwaltungsgerichtshof19.05.1976

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0513/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1976
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1976:1976000513.X00

Spruch

Die Beschwerde der CH in S, vertreten durch DDr. Manfred Walter, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 8. Jänner 1976, Zl. 295-III-1975, betreffend Rechtsgebühr, wird als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.875,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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