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0452/76•Verwaltungsgerichtshof 0452/76
0452/76Verwaltungsgerichtshof04.07.1978
Planung Widmung BauRallg3
Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, in Verbindung mit § 62 dieses Gesetzes und mit § 66 Abs. 4 AVG 1950, wird über die Berufung des PK gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 17. September 1970, Zl. 1153/36/70, wie folgt entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird mit folgenden Abänderungen bestätigt:
„Gemäß den §§ 45 und 49 der Tiroler Landesbauordnung in Verbindung mit der Verordnung über den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung, VuABl. Nr. 1/1943, sowie den Bestimmungen der Reichsgaragenordnung, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 1447/1939, wird AS die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garagen auf dem Grundstück Nr. 34/2 der Katastralgemeinde W nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne unter folgenden Auflagen erteilt.“
Der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird aufgehoben.
Der Ausspruch über die Festsetzung der Baulinie hat zu lauten:
„Bei dem Bau sind die im Teilverbauungsplan ‚Ortskern‘ (Gemeinderatsbeschluß vom 26. Juli 1971) festgelegten Fluchtlinien einzuhalten.“
„a) Die Einwendung, das Bauvorhaben halte gegen die Grundstücke Nr. 11 und Nr. 4104/6 der Katastralgemeinde W den vorgeschriebenen Abstand von 4 m nicht ein, wird abgewiesen.
b) Die Einwendung, es handle sich um eine unbefugte Bauführung, wird zurückgewiesen.
c) Die Einwendung des Fehlens einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwässerbeseitigung wird zurückgewiesen.
d) Die Einwendung, es müsse nach der Reichsgaragenordnung Parkfläche für den Bau geschaffen werden, wird zurückgewiesen.“
Der Abspruch über die Einwendungen der Unzuständigkeit der Baubehörde erster Instanz und der Verletzung des Parteiengehörs wird behoben.
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