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0445/76•Verwaltungsgerichtshof 0445/76
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52 lit. a Z. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.482,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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