Verwaltungsgerichtshof 0434/76

0434/76Verwaltungsgerichtshof27.06.1978

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0434/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1978

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.165,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird bezüglich des Schriftsatzaufwandes abgewiesen, bezüglich der Stempelgebühren zurückgewiesen.

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