Verwaltungsgerichtshof 0295/76

0295/76Verwaltungsgerichtshof18.11.1976

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0295/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.1976
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1976:1976000295.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 2.265,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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