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0262/76•Verwaltungsgerichtshof 0262/76
0262/76Verwaltungsgerichtshof20.09.1977
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1971 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1968 bis 1970 richtet, zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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