Verwaltungsgerichtshof 0246/76

0246/76Verwaltungsgerichtshof28.06.1976

Regest

freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0246/76

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1976

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 1.078,20, zusammen S 2.156,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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