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0186/76•Verwaltungsgerichtshof 0186/76
0186/76Verwaltungsgerichtshof18.03.1977
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht
Der angefochtene Bescheid wird, soweit über die als Vorstellung gewertete Berufung des Beschwerdeführers vom 22. Jänner 1974 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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