Verwaltungsgerichtshof 2131/75

2131/75Verwaltungsgerichtshof12.11.1976

Regest

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Schriftsatzaufwand

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2131/75

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.1976

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Antrages auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwandersatz nicht Folge zu geben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 52,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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