Verwaltungsgerichtshof 2018/75

2018/75Verwaltungsgerichtshof22.12.1977

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2018/75

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1977

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 950,-- (zusammen S 1.900,--), und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 3.420,-- (zusammen S 6.840,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

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