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1652/75•Verwaltungsgerichtshof 1652/75
Die Erklärung des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 1973, mit Wirkung vom 1. Dezember 1973 auf seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu verzichten, wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente wird abgewiesen.
Die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.160,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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