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1543/75•Verwaltungsgerichtshof 1543/75
1543/75Verwaltungsgerichtshof15.03.1976
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Forstgesetzes richtet, als unbegründet abgewiesen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Auftrag zur Wiederaufforstung richtet, zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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