Verwaltungsgerichtshof 0970/75

0970/75Verwaltungsgerichtshof03.11.1978

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0970/75

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.1978

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jede der Beschwerdeführerinnen hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.270,-- (zusammen S 2.540,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.467,50 (zusammen S 6.935,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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