Verwaltungsgerichtshof 0966/75

0966/75Verwaltungsgerichtshof23.03.1976

Regest

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0966/75

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.1976

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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