Verwaltungsgerichtshof 0957/75

0957/75Verwaltungsgerichtshof04.12.1975

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0957/75

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1975000957.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; hinsichtlich des Mehrbegehrens von S 240,-- Schriftsatzaufwand wird das Kostenersatzbegehren zurückgewiesen.

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