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0944/75•Verwaltungsgerichtshof 0944/75
0944/75Verwaltungsgerichtshof29.10.1975
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers
Der angefochtene Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wird insoweit, als die Berufung des Beschwerdeführers wegen der Festsetzung von Rechtsgebühr (§ 33 TP 18 des Gebührengesetzes 1957) im Betrag von S 24.000,-- als unbegründet abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vom 18. Februar 1975, BRP 2639/75 BAP 75/6608, richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
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