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0821/75•Verwaltungsgerichtshof 0821/75
0821/75Verwaltungsgerichtshof30.10.1975
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
Die Beschwerde der Stadtgemeinde Br., vertreten durch den Bürgermeister HF, dieser vertreten durch Dr. Manfred Lirk, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, Stadtplatz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. März 1975, Zl. Schu- 3308/8-1975-Pu/Hu, betreffend Gewährung eines Landesbeitrages zum Personalaufwand auf Grund des § 29 Abs. 2, 4 und 6 des Oberösterreichischen Kindergartengesetzes, wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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