Verwaltungsgerichtshof 0705/75

0705/75Verwaltungsgerichtshof22.03.1976

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0705/75

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1976

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm eine Entschädigung festgesetzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.535,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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