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0513/75•Verwaltungsgerichtshof 0513/75
0513/75Verwaltungsgerichtshof18.02.1976
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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