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0048/75•Verwaltungsgerichtshof 0048/75
Dem Antrag des JK in L, vertreten durch Gottfried Köhler, Rechtsanwalt in Linz, Rainerstraße 20, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. November 1974, Zl. VerkR-3641/1-1974-II, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 459/1969, hinsichtlich der Geldstrafe nicht stattgegeben und hinsichtlich der Ersatzarreststrafe stattgegeben.
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