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0036/75•Verwaltungsgerichtshof 0036/75
0036/75Verwaltungsgerichtshof02.12.1975
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Geldstrafe und Arreststrafe Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Jurasek, Dr. Draxler und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Schwärzler, über die Beschwerde des SP in E, vertreten durch Dr. Siegfried Hack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, Klagenfurter Straße 9, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur, Wien I, Rosenbursenstraße 1, vertretenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 16. Dezember 1974, Zl. St-691-1/74, betreffend Übertretung des Art. VIII Abs. 1 lit. a zweiter Fall EGVG 1950, zu Recht erkennt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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