Verwaltungsgerichtshof 2287/74

2287/74Verwaltungsgerichtshof25.11.1975

Regest

Geldstrafe und Arreststrafe Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2287/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1974002287.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird bezüglich der Punkte 4) und 5) (Übertretungen des Art. VIII Abs. 1 lit. a dritter Fall und lit. b EGVG 1950) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, bezüglich der anderen Punkte wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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