Verwaltungsgerichtshof 1812/74

1812/74Verwaltungsgerichtshof21.03.1975

Regest

Meldepflicht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1812/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1974001812.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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