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1581/74•Verwaltungsgerichtshof 1581/74
1581/74Verwaltungsgerichtshof27.01.1975
Ermessen VwRallg8 Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.467,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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