Verwaltungsgerichtshof 1363/74

1363/74Verwaltungsgerichtshof04.11.1975

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1363/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1974001363.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid vom 22. März 1979, Zl. MDR-B XIX-51/78, wird in Stattgebung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. März 1979, Zl. MDRB XIX46/78, wird als unbegründet abgewiesen.

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 22. März 1979, Zl. MDRB XIX51/78, wird zurückgewiesen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.000, und jeder der Beschwerdeführer hat an die Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 450,, zusammen S 900,, ferner hat die Zweitbeschwerdeführerin der Bundeshauptstadt Wien zusätzlich Aufwendungen in der Höhe von S 900, binnen zweiWochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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