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1271/74•Verwaltungsgerichtshof 1271/74
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als mit ihm der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. März 1974, Zl. Wa-1191/1-1974, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben worden ist.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 5.236,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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