Verwaltungsgerichtshof 0969/74

0969/74Verwaltungsgerichtshof24.02.1975

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0969/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.1975
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1975:1974000969.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen:

Die Beschwerde wird, soweit darin die Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt wird, zurückgewiesen.

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