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0931/74•Verwaltungsgerichtshof 0931/74
0931/74Verwaltungsgerichtshof14.02.1975
Ermessen VwRallg8 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit
Die Beschwerde zu Zl. 931/74 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde zu Zl. 932/74 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.120,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 7.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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