Verwaltungsgerichtshof 0931/74

0931/74Verwaltungsgerichtshof14.02.1975

Regest

Ermessen VwRallg8 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0931/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.1975

Spruch

Die Beschwerde zu Zl. 931/74 wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde zu Zl. 932/74 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.120,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 7.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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