Verwaltungsgerichtshof 0857/74

0857/74Verwaltungsgerichtshof05.12.1974

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0857/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.1974
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1974:1974000857.X00

Spruch

Der Bescheid der FLD für Stmk v 28. 3. 1974, 23/9-V/74 (Zl 857/74) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bescheid der FLD für Stmk v 26. 3. 1974, 52/2-V/74 (Zl 858/74) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin IH Aufwendungen in der Höhe von S 2.198,80 und der Beschwerdeführerin CK ebenfalls Aufwendungen in der Höhe von S 2.198,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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