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0857/74•Verwaltungsgerichtshof 0857/74
Der Bescheid der FLD für Stmk v 28. 3. 1974, 23/9-V/74 (Zl 857/74) wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bescheid der FLD für Stmk v 26. 3. 1974, 52/2-V/74 (Zl 858/74) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin IH Aufwendungen in der Höhe von S 2.198,80 und der Beschwerdeführerin CK ebenfalls Aufwendungen in der Höhe von S 2.198,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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