Verwaltungsgerichtshof 0832/74

0832/74Verwaltungsgerichtshof23.10.1974

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0832/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1974

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.124,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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