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0750/74•Verwaltungsgerichtshof 0750/74
0750/74Verwaltungsgerichtshof25.02.1975
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Begriff der aufschiebenden Wirkung Inhalt der Säumnisbeschwerde
Gemäß §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG 1965 in Verbindung mit § 79 Abs. 6 zweiter Satz Vorarlberger Gemeindegesetz 1965, LGBl. Nr. 45, sowie in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung der beschwerdeführenden Partei Firma G., B, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hohenems vom 12. August 1971, Zl. 003-7, stattgegeben und dieser Bescheid insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin die Erhaltung von Felsspionen bis auf weiteres in einem funktionsfähigen Zustand aufgetragen wurde. Weiters werden die Punkte 2, 3, 5 zweiter und dritter Satz, 6, 8, 9 und 10 dieses Bescheides aufgehoben.
Der Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 459/1969 zurückgewiesen.
Die Marktgemeinde Hohenems hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.313,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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