Verwaltungsgerichtshof 0640/74

0640/74Verwaltungsgerichtshof02.06.1976

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Vollzug Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0640/74

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.1976

Spruch

Die Beschwerde Zl. 640/74 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide zu den Zlen. 686/75 und 546/74 werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die angefochtenen Bescheide zu den Zlen. 568/74, 593/74 und 594/74 werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.297,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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